Wie funktioniert die Berechnung?
Das Bürgergeld (ehemals Hartz IV / ALG II) setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: dem Regelbedarf für den Lebensunterhalt und den Kosten der Unterkunft (KdU) für Miete und Heizung. Beide werden vom Jobcenter übernommen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Erwerbstätige mit geringem Einkommen, die kein Bürgergeld beziehen möchten, haben oft Anspruch auf Wohngeld als Mietzuschuss. Wer zuvor sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, sollte zunächst den Anspruch auf Arbeitslosengeld I prüfen.
Regelsätze 2025
Die Regelsätze werden jährlich angepasst. Ab 2025 gelten: Alleinstehende 563 €, Partner in einer Bedarfsgemeinschaft je 506 €, Kinder von 0–5 Jahren 357 €, 6–13 Jahre 390 €, 14–17 Jahre 471 €, 18–24 Jahre im Elternhaushalt 451 €.
Warmmiete: 500 €
Gesamtanspruch: 1.063 €/Monat
Kosten der Unterkunft
Die tatsächliche Warmmiete wird übernommen, sofern sie angemessen ist. Die Angemessenheitsgrenzen unterscheiden sich je nach Stadt und Haushaltsgröße erheblich. In der Karenzzeit (erstes Jahr) wird die Miete in voller Höhe anerkannt, unabhängig von der Angemessenheit.
Kind 8 J.: 390 € + Kind 14 J.: 471 €
Regelbedarf: 1.930 € + Miete 750 €
Gesamt: 2.680 €/Monat
Zuverdienstmöglichkeiten
Erwerbstätige Bürgergeld-Empfänger dürfen einen Teil ihres Einkommens behalten. Die ersten 100 € sind komplett anrechnungsfrei (Grundfreibetrag). Zwischen 100 und 520 € bleiben 20 % frei, zwischen 520 und 1.000 € zusätzlich 30 %. Dieser vereinfachte Rechner berücksichtigt keine Freibeträge. Um Ihr aktuelles Nettoeinkommen genau zu kennen, nutzen Sie den Gehaltsrechner.
Mehrbedarf Alleinerziehend (12 %): ca. 68 €
Regelbedarf: 988 € + Miete 600 €
Gesamt: ca. 1.588 €/Monat
Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?
Anspruch auf Bürgergeld haben erwerbsfähige Personen ab 15 Jahren bis zur Rentenaltersgrenze, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können. Erwerbsfähig bedeutet: mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können. Auch Angehörige in einer Bedarfsgemeinschaft (Partner, Kinder unter 25) haben Anspruch. In der Karenzzeit (erstes Jahr) wird Vermögen bis 40.000 € (plus 15.000 € je weiteres Haushaltsmitglied) nicht angerechnet.
Bürgergeld beantragen: So geht es
Der Antrag wird beim Jobcenter am Wohnort gestellt. Benötigte Unterlagen: Personalausweis, Mietvertrag und Nachweis der Warmmiete, Kontoauszüge der letzten 3 Monate, Einkommensnachweise (Lohnabrechnungen, Bescheide), Nachweise über Vermögen (Sparbücher, Depotauszüge) und bei Kindern die Geburtsurkunden. Der Erstantrag kann persönlich, per Post oder in vielen Jobcentern online gestellt werden. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 2–4 Wochen. Bei finanzieller Notlage kann eine Vorschusszahlung beantragt werden.
Häufig gestellte Fragen
- 2025 beträgt der Regelsatz für Alleinstehende 563 € pro Monat. Partner erhalten 506 €. Kinder je nach Alter: 0–5 Jahre 357 €, 6–13 Jahre 390 €, 14–17 Jahre 471 €, 18–24 Jahre 451 €. Dazu kommen die Kosten der Unterkunft.
- Im ersten Jahr (Karenzzeit) wird die Miete in tatsächlicher Höhe übernommen. Danach gelten Angemessenheitsgrenzen, die je nach Stadt und Haushaltsgröße unterschiedlich sind.
- Eine Familie (Paar) mit 2 Kindern (6 und 10 Jahre) erhält: 563 € + 506 € + 390 € + 390 € = 1.849 € Regelbedarf plus die angemessene Warmmiete.
- Ja, Freibeträge gelten: Die ersten 100 € sind anrechnungsfrei. Von 100–520 € bleiben 20 % anrechnungsfrei, von 520–1.000 € weitere 30 %. Darüber wird voll angerechnet.
- Bürgergeld hat 2023 Hartz IV (ALG II) abgelöst. Die Grundstruktur ist ähnlich, aber Bürgergeld bietet höhere Regelsätze, eine Karenzzeit für Wohnung und Vermögen sowie lockerere Sanktionsregeln.